Satzung

Präambel

Als Fans fühlen wir uns seit frühester Jugend von ganzem Herzen und in tiefer Überzeugung dem Verein Borussia Mönchengladbach eng verbunden.
Die Raute im Herzen tragend ist es uns ein besonderes Anliegen, den Verein auch künftig ideell und materiell zu unterstützen und in unserer schönen Odenwälder Region als Fans würdig zu repräsentieren.
Die ruhmreiche Tradition des Vereins und das stets faire und sportliche Verhalten von Spielern, Betreuern sowie Funktionären von Borussia Mönchengladbach sollen sich dabei in unserem Verhalten und Auftreten innerhalb und außerhalb unseres Fanclubs widerspiegeln.

 

§ 1 Allgemeines
§ 2 Zweck
§ 3 Zielsetzung

§ 4 Vorsitz, Vorstand
§ 5 Fanclub-Mitgliederversammlung
§ 6 Beschlussfähigkeit
§ 7 Mitgliedschaftsvoraussetzungen
§ 8 Rechte der Mitglieder
§ 9 Mitgliedsbeitrag
§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft; Ausschluss
§ 11 Austritt; Kündigung der Mitgliedschaft
§ 12 Symbole des Fanclubs
§ 13 Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit
§ 14 Auflösungsbestimmungen
§ 15 Verhältnis zum Fanprojekt Mönchengladbach e.V.
§ 16 Verhältnis zum VfL Borussia 1900 e.V. Mönchengladbach
§ 17 Fanfreundschaften
§ 18 Inkrafttreten der Satzung

 

§ 1 Allgemeines


  1. Der Fanclub „Odenwälder Fohlen“ wurde am 1. August 2002 zur aktiven Unterstützung des VfL Borussia 1900 e.V. Mönchengladbach gegründet. Der Gründungstag soll an den Gründungstag der Borussia am 1.8.1900 erinnern.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Sitz des Fanclubs ist Fränkisch-Crumbach/Odw.

nach oben

§ 2 Zweck


  1. Der Fanclub „Odenwälder Fohlen“ hat sich zum Zweck der Unterstützung unserer Borussia in jeglicher Art sowie zur gemeinsamen Interessenswahrnehmung zusammengeschlossen. Der Fanclub beteiligt sich an gemeinschaftlichen Aktionen und führt selbst solche durch, die im Dienste unserer Borussia stehen.

nach oben

§ 3 Zielsetzung


  1. Der Fanclub „Odenwälder Fohlen“ setzt sich nachhaltig für die Verbreitung seiner Interessen ein.
  2. Der Fanclub bemüht sich um die Neuaufnahme von Personen, die die gleichen Ziele verfolgen.

nach oben

§ 4 Vorsitz, Vorstand


  1. Dem Vorstand obliegen die Führung und Vertretung des Fanclubs sowie die Pflege der Satzung und deren inhaltliche Zielvorstellungen.
  2. Zum Vorstand gehören der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Zum erweiterten Vorstand gehören der Schriftführer sowie bis zu 8 Beisitzer.
  3. Der Vorstand wird alle 2 Jahre bei der Jahreshauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern neu gewählt.
  4. Vorschläge des Vorstandes zu Satzungsänderungen und zu allen den Fanclub betreffenden Angelegenheiten werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden beschlussfähigen Mitglieder bei einer Fanclub-Mitgliederversammlung beschlossen.
  5. Der Vorstand regelt die Auslegung von Satzungsbestimmungen letztendlich.
  6. Dem Vorstand bleibt es vorbehalten, Mitglieder auf Probe aufzunehmen und erst zu einem späteren Zeitpunkt den Eintritt in den Fanclub zu gestatten oder die Mitgliedschaft zu verweigern.
  7. Dem Vorstand bleibt es vorbehalten, in Ausnahmefällen den Ausschluss eines Mitglieds zu beschließen.

§ 5 Fanclub-Mitglieder- und Jahreshauptversammlung


  1. Die Fanclub-Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Fanclubs „Odenwälder Fohlen“.
  2. Die Fanclub-Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
  3. Der Vorstand informiert die Fanclubmitglieder rechtzeitig über Termin und Ort der Versammlungen.
  4. Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt.

§ 6 Beschlussfähigkeit


  1. Die Fanclub-Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend ist. Bei Abstimmungen zählt die einfache Mehrheit der beschlussfähigen Mitglieder.
  2. Die Beschlussfähigkeit muss vor abstimmungspflichtigen Entscheidungen vom Vorstand festgestellt werden.
  3. Vorschläge der Fanclubmitglieder zu Satzungsänderungen können im Rahmen einer beschlussfähigen Jahreshauptversammlung mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden.
  4. Abstimmungen erfolgen per Handzeichen.

§ 7 Mitgliedschaftsvoraussetzungen


  1. Es können alle Personen Mitglied des Fanclubs „Odenwälder Fohlen“ werden, die ihren Willen bekunden, Bestandteil unserer Gemeinschaft zu werden und die unsere Zielsetzungen nach § 3 verfolgen.
  2. Die Aufnahme eines Interessenten ist gegen den Willen des Vorstandes nicht möglich.
  3. Der Eintritt in den Fanclub ist mit dem Formular „Eintrittserklärung / Einzugsermächtigung“ zu erklären, welches bei den Vorsitzenden erhältlich ist.
  4. Mit dem Eintritt in den Fanclub erkennt das neue Mitglied die Fanclub-Satzung vollständig an.
  5. Bei Kindern und Jugendlichen vor vollendetem 18. Lebensjahr ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten nachzuweisen.
  6. Bestimmte Personen können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierzu ist eine einfache Mehrheits-Abstimmung bei einer beschlussfähigen Fanclub-Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 8 Rechte der Mitglieder


  1. Jedes Mitglied des Fanclubs „Odenwälder Fohlen“ ist zur Teilhabe und Teilnahme an den Aktivitäten des Fanclubs berechtigt.
  2. Jedes Mitglied ist, insbesondere im Rahmen einer Fanclub-Mitgliederversammlung, zu jedem den Fanclub betreffenden Thema anzuhören.
  3. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist auf einer beschlussfähigen Fanclub-Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
  4. Jedes Mitglied kann den Fanclub-Kassenbestand bei einer Fanclub-Mitgliederversammlung erfragen.
  5. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedsnummer und einen Mitgliedsausweis.

§ 9 Mitgliedsbeitrag


  1. Der Mitgliedsbeitrag im Fanclub „Odenwälder Fohlen“ beträgt für Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr 19,00 EUR pro Kalenderjahr.
  2. Für Kinder und Jugendliche ab vollendetem 12. Lebensjahr bis vor Vollendung des 18. Lebensjahres und für Personen ab dem vollendeten 65. Lebensjahr beträgt der Jahresbeitrag 9,50 EUR.
  3. Für Kinder unter 12 Jahren und für Personen, die außerhalb von Deutschland ihren ersten Wohnsitz haben sowie für Ehrenmitglieder gem. § 7 (6) ist die Mitgliedschaft frei.
  4. Der Stichtag des Alters, um die Höhe des entsprechenden Beitrages zu bestimmen, ist der Eintrittstag in den Fanclub bzw. jeweils der 1.1. der folgenden Jahre.
  5. Der Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt in den Fanclub für das laufende Kalenderjahr und dann jeweils zum 1.1. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu entrichten.
  6. Liegt der Eintritt im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres (1.1. bis 30.6.), ist der volle Beitrag zu entrichten; liegt er im Zeitraum vom 1.7. bis 30.9. ist er zur Hälfte und bei einem Eintritt vom 1.10. bis 31.12. zu einem Viertel zu entrichten.
  7. Jedes neue Fanclub-Mitglied ermächtigt den Fanclub-Vorstand, die fälligen Beiträge per SEPA-Lastschriftverfahren zu den in Ziffer (4) genannten Zeitpunkten einzuziehen. Bei Minderjährigen sind die Einzugsermächtigungen von den jeweiligen Erziehungsberechtigten abzugeben.
  8. Sollte das Einzugskonto die Deckung nicht gewährleisten oder der Mitgliedsbeitrag innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit nicht entrichtet sein, ist über den Ausschluss des Mitglieds gem. § 4 Ziffer (7) zu entscheiden.
  9. Über die Verwendung der Gelder beschließt der Gesamtvorstand.

nach oben

§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft; Ausschluss


  1. Ein Mitglied wird aus dem Fanclub „Odenwälder Fohlen“ ausgeschlossen, wenn es

· vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Satzung verstößt
· durch gewalttätiges Verhalten in Form von Randalieren oder Vandalismus dem Ansehen des Fanclubs Schaden zufügt
· den Kriterien einer Mitgliedschaft dauerhaft nicht gerecht wird
· den Mitgliedsbeitrag nicht mehr entrichtet.

_2. Über den Ausschluss des Mitgliedes ist gem. § 4 (7) zu entscheiden.

nach oben

§ 11 Austritt; Kündigung der Mitgliedschaft


  1. Die freiwillige Kündigung der Mitgliedschaft bzw. der Austritt aus dem Fanclub „Odenwälder Fohlen“ ist zu jeder Zeit möglich.
  2. Der Austritt aus dem Fanclub ist in schriftlicher Form dem Vorstand mitzuteilen.
  3. Bereits im Voraus geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben.

nach oben

§ 12 Symbole des Fanclubs


  1. Die Symbole des Fanclubs „Odenwälder Fohlen“ sind das Fohlen vor dem Wald, die Borussenraute und der Schriftzug „Borussia Mönchengladbach Fanclub Odenwälder Fohlen“.
  2. Die Farben des Symbols sind schwarz, weiß und grün.

nach oben

§ 13 Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit


  1. Jedes Mitglied des Fanclubs „Odenwälder Fohlen“ kann nach Rücksprache mit dem Vorstand Veröffentlichungen vornehmen, die der Eigenwerbung dienlich sind.
  2. Die Veröffentlichungen sollen ausschließlich das positive Image des Fanclubs oder des Vereins Borussia Mönchengladbach vermitteln.
  3. Das Symbol des Fanclubs darf nur nach Rücksprache mit dem Vorstand verwendet werden.

nach oben

§ 14 Auflösungsbestimmungen


  1. Dem Vorstand steht das Recht zu, den Fanclub „Odenwälder Fohlen“ mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Die Auflösungserklärung muss im Rahmen einer außerordentlichen Fanclub-Mitgliederversammlung erfolgen. Der Vorstand hat seine Entscheidung ausführlich zu begründen.
  2. Im Falle der Auflösung des Fanclubs wird das Vermögen des Fanclubs an die Jugendarbeit von Borussia 1900 e.V. Mönchengladbach gespendet.

nach oben

§ 15 Verhältnis zum VfL Borussia 1900 e.V. Mönchengladbach


  1. Der Fanclub „Odenwälder Fohlen“ empfiehlt seinen Mitgliedern die Mitgliedschaft beim VfL Borussia 1900 e.V. Mönchengladbach.

nach oben

§ 16 Verhältnis zum Fanprojekt Mönchengladbach e.V.


  1. Der Fanclub „Odenwälder Fohlen“ empfiehlt seinen Mitgliedern die Mitgliedschaft im Fanprojekt Mönchengladbach e.V.

nach oben

§ 17 Fanfreundschaften


  1. Der Fanclub „Odenwälder Fohlen“ begrüßt Fanfreundschaften zu anderen Fanclubs von Borussia Mönchengladbach in aller Welt.

nach oben

§ 18 Inkrafttreten der Satzung


  1. Die Satzung des Fanclubs „Odenwälder Fohlen“ tritt mit Wirkung vom Gründungstag, das ist am 1.8.2002, in Kraft.
  2. Die Satzung wurde am 1.10.2003 geändert. Sie ersetzt die bisher gültige Fassung vom 1.8.2002.
  3. Die Satzung wurde am 14.3.2006 geändert. Sie ersetzt die bisher gültige Fassung vom 1.10.2003.
  4. Die Satzung wurde am 29.3.2007 geändert. Sie ersetzt die bisher gültige Fassung vom 14.3.2006.
  5. Die Satzung wurde am 18.4.2018 geändert. Sie ersetzt die bisher gültige Fassung vom 29.3.2007.

nach oben